Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Martel Media

Für Verträge mit der Multimedia-Agentur Martel Media (nachfolgend „Auftragnehmer“) gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“); diese gelten auch für die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“):

Teil I: Allgemeine Regelungen

§ 1 Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt nur durch dessen Annahme eines entsprechenden Angebots durch den Auftraggeber zustande. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Bestätigung der Vertragsannahme durch den Auftragnehmer (nachfolgend „Auftragsbestätigung“) oder der Unterzeichnung beider Parteien des schriftlichen Vertrages über Multimedia-Dienstleitungen (nachfolgend „Vertrag“). Das Zusenden einer Anfrage (z. B. per E-Mail) begründet noch keinen Vertragsschluss.

§ 2 AGB des Auftraggebers
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gemäß §§ 305 ff. BGB (nachfolgend „AGB-Auftraggeber“) gelten nur, wenn und soweit der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Das Schweigen auf derartige abweichende AGB-Auftraggeber gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Der Ausschluss der AGB-Auftraggeber gilt auch dann, wenn die AGB zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den AGB-Auftraggeber abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

§ 3 Leistungsportfolio des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer bietet Multimedia-Dienstleistungen an. Dazu zählen insbesondere die Entwicklung, Gestaltung und Erstellung von Webseiten, Corporate Designs, Logos und Printprodukten sowie Filmproduktionen und Fotoshootings. Darüber hinaus bietet der Auftragnehmer auch das Hosting und die Pflege von Webseiten sowie Leistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (SEO) an.

§ 4 Leistungspflicht des Auftragnehmers
4.1 Allgemeines: Der genaue Inhalt und Umfang der Leistungspflicht des Auftragnehmers ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder dem jeweiligen Vertrag mit dem Auftraggeber. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt Folgendes: Die angegebenen Liefer-, Versand- und Leistungszeiten sind unverbindlich. Zudem stehen dem Auftraggeber zwei Korrekturschleifen zu.
4.2 Printprodukte: Handelt es sich bei der Leistungspflicht des Auftragnehmers um die Lieferung von Printprodukten, kann die vereinbarte Lieferung aufgrund von Produktionsengpässen oder technisch bedingten Fehlertoleranzen beim beauftragten Subunternehmen (insbesondere Druckerei) um bis zu zehn Prozent höher oder geringer ausfallen. In diesem Fall werden sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

§ 5 Kategorisierung der Leistungen
5.1 Werkvertragsrecht: Die Parteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer insbesondere bei der Entwicklung, Gestaltung und Erstellung einer Webseite, eines Corporate Designs und eines Printprodukts sowie bei einer Filmproduktion und einem Fotoshooting zur Herstellung eines Werkes (nachfolgend „Werk“) verpflichtet ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf entsprechende Vertragsverhältnisse das Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB – vorbehaltlich der vertraglichen Vereinbarungen insbesondere in Form dieser AGB – Anwendung findet.
5.2 Dienstvertragsrecht: Die Parteien vereinbaren weiter, dass auf das Hosting und Pflege einer Webseite sowie auf die Leistungen im Bereich Suchmaschinenoptimierung das Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB – vorbehaltlich der vertraglichen Vereinbarungen insbesondere in Form dieser AGB – Anwendung findet.

Teil II: Regelung zur Herstellung eines Werkes

§ 6 Beratungspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber umfassend über gestalterische Möglichkeiten als auch über mögliche Funktionalitäten des gewünschten Werkes. Bei der Beratung wird der Auftragnehmer berücksichtigen, welche Zielgruppen durch das Werk angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Auftraggeber mit dem Werk insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird der Auftragnehmer den Auftraggeber ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die der Auftragnehmer von den Gewohnheiten und Bedürfnissen der Zielgruppen hat.

§ 7 Inhalte des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt eigenverantwortlich die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt die Inhalte dem Auftragnehmer nach dessen Wahl im Hinblick auf das Dateiformat, Konvertierung etc. in digitaler Form zur Verfügung. Zu den vom Auftraggeber bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Auftraggebers zu verwendenden Texte, Fotografien, Grafiken und Tabellen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob diese gegen gesetzliche Verbote verstoßen und ob diese geeignet sind, den mit der Herstellung des Werkes verfolgten Zweck zu erreichen.

§ 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
8.1 Allgemeines: Der Auftraggeber ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Herstellung des Werkes verpflichtet. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder Ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer jeweils unverzüglich in Schriftform mitteilen.
8.2 Passwörter: Der Auftraggeber ist verpflichtet, zugeteilte Passwörter unverzüglich zu ändern. Der Auftraggeber verwaltet Passwörter und sonstige Zugangsdaten sorgfältig und unter Geheimhaltung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch solche Leistungen zu zahlen, die Dritte über seine Zugangsdaten und Passwörter nutzen oder bestellen, soweit er dies zu vertreten hat.

§ 9 Abnahme
9.1 Prüfung der Abnahme: Sobald der Auftragnehmer das Werk in einer Weise hergestellt hat, das die vertraglichen Anforderungen gemäß § 4 dieser AGB erfüllt, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Werk zur Abnahme zur Verfügung. Der Auftraggeber hat das Werk – vorbehaltlich anderer vertraglicher Parteivereinbarungen – innerhalb von zehn (10) Kalendertagen durch Erklärung in Schriftform abzunehmen. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der genannten Frist die Verweigerung der Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels dem Auftragnehmer in Schriftform mitteilt (§ 640 Abs. 2 S. 1 BGB).
9.2 Verweigerung: Der Auftraggeber darf die Abnahme des Werkes nur aufgrund wesentlicher Mängel verweigern. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn das Werk die vertraglichen Anforderungen nicht erfüllt und dadurch die Erreichung des mit dem Werk verfolgten Zwecks gemäß § 6 dieser AGB gefährdet ist.

§ 10 Nutzungsrechte
10.1 Rechteeinräumung: Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, das Werk in allen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Arten wirtschaftlich zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart. Die Einräumung von Nutzungsrechten wird erst wirksam, wenn die Abnahme des Werkes erfolgte und der Auftraggeber die gemäß § 12 dieser AGB geschuldete Vergütung vollständig an den Auftragnehmer entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte mit Ausnahme einfacher Nutzungsrechte zu Test- und Prüfungszwecken des Werkes beim Auftragnehmer. An Entwürfen und Konzepten des herzustellenden Werkes werden dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte eingeräumt.
10.2 Namensnennungsrecht: Handelt es sich bei dem herzustellenden Werk um eine Webseite, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Werk an Stellen seiner Wahl mit einem Hinweis auf die Urheberstellung des Auftragnehmers zu versehen (§ 13 UrhG). Dabei berücksichtigt der Auftragnehmer gebührend die berechtigten Interessen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu entfernen.

§ 11 Quellcode und Weiterentwicklung
11.1 Quellcode: Handelt es sich bei dem herzustellenden Werk um eine Webseite, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage den Quellcode der Website vollständig zur Verfügung stellen, wenn der Auftraggeber die gemäß § 12 dieser AGB geschuldete Vergütung vollständig an den Auftragnehmer entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB) und wenn die Rechte an dem Werk aufgrund vertraglicher Vereinbarung nicht beim Auftragnehmer verbleiben.
11.2 Verfügungstellung: Der Auftragnehmer gewährleistet das Zur-Verfügung-Stellen des Quellcodes gemäß 11.1 insoweit, wie es nach dem jeweiligen technischen Stand („state of the art“) möglich ist. Für das Zur-Verfügung-Stellen des Quellcodes berechnet der Auftraggeber eine Vergütung von 90 € pro Stunde.
11.3 Weiterentwicklung: Handelt es sich bei dem herzustellenden Werk um eine Webseite, ist der Auftraggeber berechtigt, die Website sowie die Software, aus der die Website besteht, weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung darf allerdings nur für eigene Zwecke des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Weiterentwicklungen vorzunehmen, die der teilweisen oder vollständigen Nutzung der Website durch Dritte als eigene Website dienen. Die Nutzungsrechte gemäß § 10 dieser AGB werden entsprechend beschränkt. Die gemäß § 10 dieser AGB eingeräumten Nutzungsrechte dürfen im Übrigen nicht auf Dritte übertragen werden.

§ 12 Vergütung
12.1 Pauschalvergütung: Die Höhe der Vergütung für die Herstellung des Werkes ergibt sich aus der Auftragsbestätigung (Nettobetrag, zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe) bzw. dem Vertrag (Nettobetrag, zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe). Der Gesamtbetrag der Vergütung wird innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Mit der Vergütung sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die Rechteinräumung gemäß § 10 dieser AGB, abgegolten.
12.2. Vorauszahlung: Nach dem Zustandekommen des Vertrages gemäß § 1 dieser AGB kann der Auftraggeber eine Vorauszahlung in Höhe von 50 Prozent des Gesamtbetrages gemäß § 12.1 dieser AGB verlangen. Der entsprechende Betrag wird innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung fällig.
12.3 Lastschriftverfahren: Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, ist der Auftragnehmer im Falle von Rücklastschriften mangels Deckung berechtigt, den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
12.4 Ausfallhonorar: Storniert oder sagt der Auftraggeber einen Termin für eine Filmproduktion oder ein Fotoshooting aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ab, ist er zur Zahlung eines Ausfallhonorars verpflichtet. Die Höhe des Ausfallhonorars richtet wie folgt: Bei Stornierung oder Absage, die innerhalb von zwei vollen Werktagen vor dem Beginn des vereinbarten Termins dem Auftragnehmer zugeht, fällt ein Ausfallhonorar von 50 Prozent des Gesamtbetrages gemäß § 12.1 dieser AGB an. Bei Stornierung oder Absage, die innerhalb eines vollen Werktages vor dem Beginn des vereinbarten Termins dem Auftragnehmer zugeht, fällt ein Ausfallhonorar von 75 Prozent des Gesamtbetrages gemäß § 12.1 dieser AGB an. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber den Termin nicht wahrnimmt, zu ihm nicht erscheint etc. und der Auftraggeber dies zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist jeweils berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 13 Änderungen
13.1 Änderungsrecht: Der Auftraggeber ist bis zur Abnahme des Werkes berechtigt, Änderungen der gemäß § 4 dieser AGB vereinbarten Leistungspflicht zu verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Änderungswünsche eine schriftliche Aufstellung der dadurch verursachten Mehrkosten und Zeitplanung geben.
13.2 Genehmigung des Auftraggebers: Die Leistungspflicht des Auftragnehmers gemäß § 4 dieser AGB ändert sich entsprechend der Änderungswünsche, wenn der Auftraggeber die Aufstellung schriftlich genehmigt. Bis zu einer Entscheidung über die Aufstellung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten ruhen zu lassen.
13.3 Vergütung bei Änderungen: Für Änderungen gemäß § 13.1 dieser AGB vereinbaren die Parteien die in der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag angegebene Stundenvergütung (übliche Vergütung i. S. d. § 632 Abs. 2 BGB). Im Übrigen gilt § 12.1 dieser AGB entsprechend.

§ 14 Haftung des Auftragnehmers
14.1 Haftung: Für Mängel des Werkes haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts gemäß §§ 633 ff. BGB.
14.2 Inhalte des Auftraggebers: Für Inhalte, die der Auftraggeber gemäß § 7 dieser AGB bereitstellt, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.
14.3 Freistellung des Auftragnehmers: Sollten Dritte den Auftragnehmer wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den gemäß § 7 dieser AGB bereitgestellten Inhalten resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer von jeglicher Haftung freizustellen und dem Auftragnehmer die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
14.4 Haftungsbeschränkung: Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten), die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag genau festgehalten sind. Die vorgenannte Regelung gemäß § 14.4 dieser AGB gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen des Auftragnehmers.
14.5 Verjährung: Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn – dies gilt auch für das Verhalten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Hilfspersonen des Auftragnehmers. Die vorgenannte Regelung gemäß § 14.5 dieser AGB gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten), die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag genau festgehalten sind.
14.6 Haftung nach Marken-, Werbe- und Wettbewerbsrecht: Der Auftragnehmer unternimmt keine markenrechtliche, datenschutzrechtliche werberechtliche und wettbewerbsrechtliche Überprüfung des hergestellten Werkes vor. Der Auftragnehmer haftet nicht für derartige Rechtsverstöße.

§ 15 Speicherdauer von Filmen und Fotografien
Der Auftragnehmer sichert die Daten der Filmproduktionen und Fotoshootings, insbesondere Film- und Tonaufnahmen, Fotografien etc., für die Dauer von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Abnahme gem. § 9 dieser AGB. Nach Ablauf der Speicherdauer werden die Daten gelöscht.

§ 16 Abtretung des Auftraggebers
Vorbehaltlich des § 354a HGB dürfen Rechte aus dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abgetreten werden.

§ 17 Kündigung
17.1 Kündigung des Auftraggebers: Die Kündigung durch den Auftraggeber richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
17.2 Kündigung des Auftragnehmers: Bis zur Abnahme des Werkes hat der Auftragnehmer nur ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn
a) der Auftraggeber seine Verpflichtungen gemäß §§ 7, 8 dieser AGB nachhaltig verletzt;
b) der Auftraggeber trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung gemäß § 12.2 dieser AGB nicht nachkommt.

§ 18 Geheimhaltung
18.1 Vertrauliche Informationen: „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Auftraggebers oder mit dem Auftraggeber verbundener Unternehmen enthalten.
18.2 Schweigepflicht: Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung der Vertragsleistungen und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 12 Monaten fort.
18.3 Schweigepflicht Dritter: Beide Parteien verpflichten sich, die Schweigepflicht gemäß § 18.2 dieser AGB sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben könnten, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 12 Monaten fort.
18.4 Ausnahmen: Die Schweigepflicht gemäß § 18.2 dieser AGB gilt nicht für Informationen,
a) die der jeweils anderen Partei bei Zustandekommen des Vertrages bereits bekannt waren;
b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die eine Partei bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt;
c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat;
d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen;
e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt hat;
f) die die jeweils andere Partei Personen gegenüber offenlegt, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater);
g) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
Teil III: Regelung zum Hosting und Pflege einer Webseite

§ 19 Anwendung dieser AGB
Soweit die Parteien auch Hosting-, Pflegeleistungen einer Webseite und Leistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (SEO) vereinbart haben, finden die §§ 1-18, 21 dieser AGB hierauf entsprechende Anwendung, wenn sich aus § 20 dieser AGB nichts anderes ergibt.

§ 20 Hosting, Pflege & SEO
20.1 Inhalt: Der genaue Inhalt der Hosting-, Pflege -und SEO-Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag gemäß § 4 dieser AGB.
20.2 Vertragslaufzeit: Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, wird der Vertrag über Hosting-, Pflege und/oder SEO-Leistungen auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher gemäß § 13 BGB, wird der Vertrag über Hosting-, Pflege und/oder SEO-Leistungen für die Dauer von zwei (2) Jahren geschlossen. Dieser Vertrag verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn nicht eine Partei den Vertrag mindestens drei (3) Monate vor Vertragsende kündigt.
20.3 Kündigung: Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist eine Kündigung des Vertrages über Hosting-, Pflege- und/oder SEO-Leistungen frühestens nach Ablauf von zwei (2) Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme oder, wenn dem Vertrag über Hosting-, Pflege- und/oder SEO-Leistungen keine Erstellung einer Webseite durch den Auftragnehmer vorausgegangen ist, ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zulässig. Beide Parteien können mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen jeweils zum Monatsende kündigen.
20.4 Form der Kündigung: Die Kündigung bedarf der Schriftform.
20.5 Haftung für Domain: Soweit der Auftragnehmer damit beauftragt wurde, eine Domain für den Auftraggeber zu beantragen, übernimmt der Auftragnehmer hierfür keine Haftung. Der Auftragnehmer übernimmt auch keine Haftung dafür, dass die Domain nicht gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 21 Schlussbestimmungen
21.1 Schriftformerfordernis: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Regelungen, einschließlich dieser AGB, bedürfen der Schriftform. Schriftform i. S. dieser AGB erfasst auch die Textform gemäß § 126b BGB (dies gilt nicht für § 20.4 dieser AGB).
21.2 Doppelte Schriftform: Änderungen und Ergänzungen des § 21.1 dieser AGB bedürfen der Schriftform.
21.3 Gerichtsstand: Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien Kiel als Gerichtsstand.
21.4 Rechtsordnung: Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
21.5 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Letzteres gilt auch im Falle einer Regelungslücke.

Stand: 03.01.2022, 24143 Kiel 

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